Max Mustermann
Freiheitsstraße 1
0000 Glückstadt
[Die Texte müssen natürlich individuell angepasst werden]
Max Mustermann, Freiheitstraße 1 00000 Glückstadt
An BRD-Person
Handelnd im BRD-Amt
BRD-Untergangstraße 29
00000 BRD-Stadt
Glückstadt, den 12.12.2009
Betreff: Das Rechtsmittel nach geltendem Staatsrecht, unter dem Tatbestand von StGB §§ 81 Absatz 2u.4, 84, 87, 88, 89, 90 Absatz 3,5 und 6, zu meinem rechtsstaatlichen Schutz, der
Sofortigen Beschwerde
Ich Erhard Lorenz lege die sofortige Beschwerde ein,
gegen die bisherigen Handlungen, des unten aufgeführten Personenkreises, wie folgt:
Herrn / Frau Vor- und Zuname, handelnd als BRD-Funktion des Amtes in Ort
Herrn / Frau Vor- und Zuname, handelnd als BRD-Funktion des Amtes in BRD-Stadt
und ALLEN im Gebäude dieses BRD-Amtes handelnden Privatpersonen.
Sollte die ermittelte Person nicht die verantwortliche Person gewesen sein, haftet die derzeitig
als BRDleiter handelnden, Herrn / Frau Vor-und Zuname, oder ohne Vornamen.
wegen
Verstoß gegen nachfolgende geltende Reichsgesetze, wie im Einzelnen aufgeführt:
StGB § 3 Zitat: „Die Strafgesetze des Deutschen Reichs finden Anwendung auf alle im Gebiete desselben begangenen strafbaren Handlungen, auch wenn der Täter ein Ausländer ist.“
STGB §§ 47, 48, 49, 49a – Beihilfe, gemeinschaftliche Täterschaft, Anstiftung,
StGB §§ 132, 234 – Amtsanmaßung
StGB § 153 – Meineid
StGB § 240 – Nötigung
StGB § 241 – Drohung
StGB § 263 – Betrug
StGB § 339 – Rechtsbeugung – Der Versuch ist strafbar –
CPO § 16 – Gerichtsstand ist das Deutsche Reich, (CPO ist Civilprozeßordnung)
GVG § 15 – Gerichte sind Staatsgericht
GVG § 16 – „Ausnahmegerichte sind unstatthaft.
Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.“
StGB §§ 267, 268 – Urkundenfälschung
StGB § 271 – vorsätzliche Falschbeurkundung
eventuell auch StGB § 341, 342, 344, 348 – Falschbeurkundung im Amt
BGB § 125 – Nichtigkeit wegen Formmangels
BGB § 126 – Gesetzliche Schriftform, eigenhändig, wurde nicht eingehalten, somit nichtig
ZPO § 315 – Unterschrift der Richter, wurde nicht eingehalten
StPO § 275 – Frist und Form der Urteilsniederschrift, wurde nicht eingehalten
GVG § 155 – Dienst- und Geschäftsverhältnis des Zusteller, nichtig
Daraus folgert der Tatbestand:
StGB §§ 81/2u.4, 84, 87, 88, 89, 90, – Landesverrat, Hochverrat
Daraus folgert aber auch, daß Rechtsmittelbelehrungen, Fristen, Beschlüsse und Urteile des betreffenden Personenkreis keine Rechtskraft erlangen können und somit „de jure“ nichtig sind. Bei Nichtbeachtung dieser Tatsache bleibt auch durch Dritte in Folge, der Tatbestand des Landesverrat erhalten.
Verletzung und Überschreitung von internationalen Gesetzen:
– Protokoll Nr. 4 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten;
– Europäische Menschrechtskonvention Art. 6 II EMRK;
– Internationaler Pakt für bürgerliche und politische Rechte Art. 11;
– Völkerstrafrecht, Völkerstrafgesetzbuch
– Haager Landkriegsordnung;
– Besatzungsgesetzen (Kontrollratsgesetze, Kontrollratsdirektiven, SHAEF- und SMAD Gesetze);
Mein Recht wird gesetzlich garantiert über:
CPO § 291 – „Tatsachen, die bei dem Gericht offenkundig sind, bedürfen keines Beweises.“
BGB §§ 823, 824, 826, 829, 830, 839 – Privathaftung auch bei Amtspflichtverletzung
VStGB § 5 – „Die Verfolgung von Verbrechen nach diesem Gesetz und die Vollstreckung der wegen
ihnen verhängten Strafen verjähren nicht.“
Die Reichsverfassung von 1871 (Stand: 28.10.1918) ist meine staatsrechtliche Grundlage.
Aus allem Vorgetragenen, resultiert eine damit verbundene privatrechtliche Strafanzeige mit Schadenersatzklage gegen jeden Einzelnen des genannten Personenkreis, die nicht verjährt oder verwirkt.
Mit freundlichem Gruß
Vorname und Familienname